1. FRAGE: Muss ich meine nationale ausländische
Patentanwaltsprüfung in der Schweiz anerkennen lassen, wenn ich in der Schweiz
patentanwaltlich tätig sein will und insbesondere Klienten vor dem
Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum vertreten will?
ANTWORT: Nein. In der Schweiz ist jede natürliche
und auch juristische Person, die ein Zustellungsdomizil in der Schweiz besitzt,
als Vertreterin vor dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum
zugelassen. Auch die Beratung von Klienten in Patentsachen bedarf keiner
Zulassung oder Genehmigung.
2. FRAGE: Darf ich mich nach Schweizer Recht als
„europäische Patentanwältin“ bzw. „europäischer Patentanwalt“ bezeichnen?
ANTWORT:
Ja, vorausgesetzt Sie sind in der beim
Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen.
In diesem Fall erlaubt das Schweizer Recht die Verwendung der Titel
„europäische Patentanwältin“ / „europäischer Patentanwalt“ und deren Entsprechungen
in Französisch, Italienisch und Englisch gemäss Art. 3 Patentanwaltsgesetz.
3. FRAGE: Wozu dient dann die Anerkennung meiner
ausländischen Patentanwaltsprüfung?
ANTWORT: Der Titel „Patentanwältin“ /
„Patentanwalt“ und seine Entsprechungen in Französisch, Italienisch und
Englisch sind in der Schweiz gesetzlich geschützt. Wenn Sie in der Schweiz
unter Verwendung dieses Titels tätig sein wollen, so müssen Sie unter anderem
entweder die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine „anerkannte
ausländische Patentanwaltsprüfung“ bestanden haben (Art. 2 lit. b
Patentanwaltsgesetz). Im letzteren Fall ist die Gleichwertigkeit dieser
ausländischen Patentanwaltsprüfung durch die für die Anerkennung zuständige
Stelle zu prüfen. Ohne Anerkennung ist es erlaubt, Ihren ausländischen
Patentanwaltstitel zu verwenden, also zum Beispiel "Deutsche
Patentanwältin".
4. FRAGE: Was sind die Rechtsgrundlagen und wer
ist für die Anerkennung zuständig?
ANTWORT: Die Rechtsgrundlagen finden sich im
schweizerischen Patentanwaltsgesetz (PAG; SR 935.62), in der
Patentanwaltsverordnung (PAV; SR 935.621) und in der Gebührenordnung der
Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte (SR 935.621.31). Für
Angehörige der Europäischen Union gilt der Anhang III des Freizügigkeitsabkommens
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (SR 0.142.112.681). Insbesondere ist die Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen massgeblich. Zuständig für die
Anerkennung ist der Verein Prüfungskammer, dessen Aufgaben durch die
Prüfungskommission wahrgenommen werden (Art. 8 PAG i.V.m. Art. 3 PAV).
5. FRAGE: Beim Vorliegen welcher Voraussetzungen
wird die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung anerkennen?
ANTWORT: Gemäss Art. 7 des Patentanwaltsgesetzes wird
eine ausländische Patentanwaltsprüfung anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit
mit der Eidgenössischen Patentanwaltsprüfung im Einzelfall nachgewiesen wird.
Die Prüfungskommission geht von Gleichwertigkeit aus, wenn in der ausländischen
Patentanwaltsprüfung die Fachkenntnisse gemäss Art. 7 lit. b., lit. c. und lit.
d. PAV geprüft worden sind. Ein genereller Hinweis in einer ausländischen
Prüfungsverordnung, wonach Grundzüge des "ausländischen" Patent-,
Gebrauchsmuster- und Markenrechts Gegenstand der Prüfung gewesen ist, wird von
der Prüfungskommission nicht so verstanden, dass damit die Prüfung
schweizerischen Rechts nachgewiesen wäre.Wenn diese speziellen Fachkenntnisse nicht
Gegenstand der ausländischen Patentanwaltsprüfung gewesen sind, so wird die
Prüfungskommission das Ablegen einer Eignungsprüfung zum Nachweis der notwendigen
spezifisch schweizerischen Fachkenntnisse verlangen müssen.
6. FRAGE: Gelten für
Angehörige eines EU-Staates andere Bestimmungen?
ANTWORT: Für Angehörige eines Vertragsstaats der
Europäischen Union oder des EWR sind die Regelungen des Freizügigkeitsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Schweiz verbindlich (so auch Art. 23
Abs. 3 der Schweizer Patentanwaltsverordnung). Innerhalb dieses Rahmens ist die
Richtlinie 2005/36/EG massgeblich.
Gemäss Art. 14(3) der Richtlinie kann der
Aufnahmemitgliedsstaat, also die Schweiz, eine Eignungsprüfung vorschreiben, da
die Ausübung des Patentanwaltsberufs eine genaue Kenntnis des schweizerischen
Rechts erfordert. Die Schweiz hat in Art. 25 Patentanwaltsverordnung von dieser
Kompetenz Gebrauch gemacht.
Die Eignungsprüfung prüft die beruflichen
Kenntnisse des Antragsstellers im Hinblick auf seine Fähigkeit, den Beruf des
Patentanwalts in der Schweiz auszuüben. Die Eignungsprüfung erstreckt sich
daher grundsätzlich über alle Gebiete, die gemäss der Schweizer
Patentanwaltsverordnung bei der Patentanwaltsprüfung geprüft werden. Gemäss
Art. 14(5) der Richtlinie ist aber für die Auferlegung bzw. den Umfang der
Eignungsprüfung in der Schweiz zu beachten, ob der Antragssteller während
seiner Berufserfahrung bereits Kenntnisse des schweizerischen Rechts in
den betreffenden Rechtsgebieten erworben hat. Ist dies nachweislich der Fall,
so kann die Eignungsprüfung in ihrem Umfang reduziert oder gar vollständig
erlassen werden.
Somit ist in der Regel von EU Angehörigen
eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich über alle schweizerischen
Rechtsgebiete gemäss Art. 8 Abs. 3 und 4 der Patentanwaltsverordnung erstreckt.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass entsprechende schweizerische
Rechtsgebiete bereits als Gegenstand einer nationalen ausländischen
Patentanwaltsqualifikation geprüft worden sind, so wird dies bei der Festlegung
des Inhalts der schweizerischen Eignungsprüfung berücksichtigt. Ein genereller
Hinweis in einer ausländischen Prüfungsverordnung, wonach Grundzüge des
"ausländischen" Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts Gegenstand
der Prüfung gewesen ist, wird von der Prüfungskommission indes nicht so
verstanden, dass damit die Prüfung schweizerischen Rechts nachgewiesen wäre. Ebenso kann die Eignungsprüfung in ihrem
Umfang reduziert werden oder gar ganz entfallen, wenn der Antragssteller
nachweisen kann, dass er im Rahmen einer mehrjährigen Berufstätigkeit genaue
Kenntnisse von schweizerischen Rechtsgebieten, die Gegenstand der
schweizerischen Eignungsprüfung sind, erworben hat. Die Prüfungskommission hat
z.B. eine durch eine schweizerische Patentanwaltskanzlei bestätigte dreijährige
Vollzeit-Tätigkeit in der Schweiz mit Praxis im Patent- und Markenbereich vor
dem IGE als genügend angesehen. Oder auch eine kürzere Tätigkeit in der Schweiz
und den Nachweis eines absolvierten umfassenden Lehrgangs über schweizerisches
Patent-, Marken-, Designrecht und allgemeines Recht.
7. FRAGE: Was
muss ich zwecks Anerkennung einreichen?
ANTWORT: Es ist ein schriftliches Gesuch
einzureichen, welchem Unterlagen beizulegen sind, die die Ablegung der
ausländischen Patentanwaltsprüfung nachweisen. Falls geltend gemacht wird, dass
die ausländische Prüfung Schweizer Recht geprüft hat, so ist nachzuweisen,
welche Fachkenntnisse in dieser Prüfung geprüft worden sind. Die
Prüfungskommission muss sich insbesondere darüber informieren können, ob die
schweizerischen Aspekte gemäss Art. 7 lit. b. bis d. PAV geprüft worden sind.
Gemäss Gebührenordnung Art. 3 ist eine Gebühr von CHF 200 zu zahlen. Die Gebühr
ist im Voraus zu entrichten (Art. 4 Gebührenordnung) und somit kann die
Prüfungskommission erst tätig werden, wenn die Gebühr gezahlt ist.
8. FRAGE: Wie
werde ich über die Anerkennung informiert?
ANTWORT: Die Prüfungskommission entscheidet mittels
schriftlicher Verfügung, ob die ausländische Patentanwaltsprüfung anerkannt
wird oder nicht. Ist die Anerkennung nicht möglich, so wird in der Verfügung
festgehalten, über welche Gebiete sich die Eignungsprüfung zu erstrecken hat,
wenn der Gesuchsteller eine solche absolvieren will.
9. FRAGE: Kann
ich die Verfügung betreffend Nichtanerkennung anfechten?
ANTWORT: Ja, die Verfügungen der Prüfungskommission
sind mit Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
anfechtbar (Art. 8 Abs. 3 PAG). Die Verfügungen enthalten eine entsprechende
Rechtsmittelbelehrung.
10. FRAGE: Wann werden Eignungsprüfungen
stattfinden?
ANTWORT: Die Prüfungskommission beabsichtigt, die
Eignungsprüfungen mit der Eidgenössischen Patentanwaltsprüfung zu koordinieren,
auch um der beschränkten Verfügbarkeit von Examinatorinnen und Examinatoren
Rechnung zu tragen.
11. FRAGE: Wie lange dauert das
Anerkennungsverfahren?
ANTWORT: Das Verfahren für die Prüfung eines Antrages
und für den Erlass der Verfügung der Prüfungskommission kann in der Regel
innert 3 bis 6 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen
abgeschlossen werden.