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Anmeldung zur Patentanwaltsprüfung

Hinweis: Die Anmeldung ist schriftlich einzureichen und die Gebühr muss bis zum Anmeldungstermin auf dem Konto der Prüfungskammer gutgeschrieben sein (Valutatag!). Die verbindlichen Vorschriften befinden sich in der Wegleitung und der Gebührenordnung, s. Vorschriften. Ein Antrag auf die Ersatzprüfung oder die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung können jederzeit eingereicht werden.


Anmeldeschluss: 30. Juni 2023


Patentanwaltsprüfung 2023

Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung zur Erlangung der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“, „conseil en brevets“, „consulente in brevetti“ und „patent attorney“ gemäss dem Patentanwaltsgesetz (PAG) vom 20. März 2009 findet dieses Jahr voraussichtlich statt. Prüfungsort ist Bern.

Die Prüfungen der Teile 3 und 4 gemäss Patentanwaltsverordnung (PAV) vom 11. Mai 2011 finden statt am:
  • 17. November 2023 (Teil 3)
  • 24. November 2023 (Teil 4)
Schriftliche Anmeldungen unter Verwendung des Anmeldeformulars sind bis zum oben angegebenen Datum an die Geschäftsstelle der Prüfungskammer/Prüfungskommission zu richten.

Einreichung der Anmeldeunterlagen zur Prüfung 2023 auch elektronisch möglich

Gerne informiert die Prüfungskommission darüber, dass die Anmeldeunterlagen für die Prüfung 2023  von der Geschäftsstelle, alternativ zur Zustellung per Post, auch per E-Mail (Frau Sarah Egli, info@pruefungskammer.ch) entgegen genommen werden. Die Anmeldefrist endet spätestens, wie bei der Anmeldung über den Postweg, am bekanntgegebenen Termin dem 30. Juni 2023.

Zu den Anmeldeunterlagen, die nun auch als elektronische Kopie gesendet werden können, zählen alle unter Art. 10 Abs. 2 lit. a. und b. PAV genannten Unterlagen, inklusive dem ausgefüllten Anmeldeformular.  

Die geforderten Unterschriften auf dem Anmeldeformular und der Bescheinigung über die praktische Tätigkeit sind als Bilddatei (Scan) der handschriftlichen Unterschrift oder als zertifikatsbasierende Unterschrift im .pdf  zu leisten.

Die Geschäftsstelle ist bemüht, den Erhalt der elektronisch eingegangenen Unterlagen nach Zahlungseingang der Prüfungsgebühr möglichst rasch zu bestätigen.

Die Prüfungskommission behält sich das Recht vor, die originalen Unterlagen in Papierform nachzufordern.

Zusätzlich zur vorliegenden ergänzenden Information, wird auf die Wegleitung für die Patentanwaltsprüfung, Absatz 1 «Prüfungsteile 3 und 4: Ausschreibung und Anmeldung» verwiesen.